Schutz­rechtsdurch­setzung

Rechte des Geistigen Eigentums verschaffen dem Inhaber eine besondere Rechtsposition, die nur ihm vorbehalten ist, so verschafft bspw. ein Patent dem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der geschützten Erfindung zu untersagen.

Erfolgt eine Verletzung dieses Rechts, z.B. durch den nicht autorisierten Verkauf des patentgeschützten Gegenstandes, so kann hiergegen aussergerichtlich oder gerichtlich vorgegangen werden. Hierbei wird üblicherweise Unterlassung der entsprechenden Handlungen, die Zahlung von Schadenersatz oder aber eine Entgeltlichkeit der Nutzung angestrebt, bspw. durch Abschluss eines Lizenzvertrages.

Beweissicherung und Verletzungsanalysen

Wird ein Eingriff in ein Schutzrecht vermutet, so ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich eine verletzende Handlung vorliegt. Je nach konkreter Fallgestaltung sind hierzu zunächst Abklärungen im In- oder Ausland erforderlich, z.B. um das verletzende Produkt im Detail zu analysieren oder Verletzungshandlungen nachweisen zu können. Das im jeweiligen Land zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium unterscheidet sich im Detail. So ist es in einigen Ländern empfehlenswert oder faktisch erforderlich, Testkäufe unter notarieller Aufsicht durchzuführen, wenn später eine solche patentverletzende Handlung gerichtsfest nachgewiesen werden soll. In anderen Ländern, wie bspw. den Vereinigten Staaten, kann ein Teil der erforderlichen Untersuchungen und Nachweise in einem förmlichen Vorverfahren erfolgen.

Vorverhandlungen

Vor einer gerichtlichen Durchsetzung erfolgt zumeist eine erste Kontaktaufnahme, um ggf. eine aussergerichtliche Beilegung herbeizuführen. Hierzu werden in der Regel Anschreiben in Form von sogenannten Berechtigungsanfragen und Abmahnungen verwendet, welche in abgestufter Formulierung von einem Einstieg in eine inhaltliche Diskussion bis hin zu einer ausdrücklichen Unterlassungsaufforderung gestaltet werden können.
Zur Verteidigung gegen einstweilige Massnahmen eines Rechteinhabers können Schutzschriften formuliert werden, welche gerichtlich hinterlegt werden und im Fall des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Massnahem berücksichtigt werden.

Verletzungsklagen

Sofern es nicht zu einer aussergerichtlichen Einigung kommt, wird eine Verletzungsklage bei einem der dafür örtlich und sachlich zuständigen Gerichten eingereicht, wobei teilweise ausgesprochenen Spezialgerichte bestehen, wie bspw. das schweizerische Bundespatentgericht. Im Zuge des Verfahrens erfolgen eine Bestimmung des Schutzumfangs und die Erörterung des Eingriffs durch die verletzende Handlung. Zumeist wird auch der Rechtsbestand des Schutzrechtes in Frage gestellt, was - je nach konkreter nationaler Ausgestaltung - im Verletzungsverfahren selbst oder aber in einem hiervon getrennten Nichtigkeitsverfahren erfolgen kann. Gegebenenfalls wird ein ergangenes Urteil in zweiter oder auch dritter Instanz überprüft und schliesslich vollstreckt.

Unsere Kanzlei übernimmt die Koordination und Durchführung der erforderlichen Massnahmen in allen Phasen der Schutzrechtsdurchsetzung oder der Verteidigung gegen eine solche, wobei wir über ein internationales Netzwerk und insbesondere auch über praktische Erfahrung mit der Prozessführung in Deutschland, den Vereinigten Staaten, China und Japan verfügen. Ebenso begleiten wir unsere Mandanten bei der Verhandlung von Prozessvergleichen oder anderen vertraglichen Lösungen und erstellen oder prüfen auch die benötigten Dokumente. Hierbei sind wir auf Wunsch der einzige Kontaktpunkt und veranlassen und koordinieren alle notwendigen Handlungen im Hintergrund.